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   BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13   

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https://dejure.org/2014,23366
BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13 (https://dejure.org/2014,23366)
BFH, Entscheidung vom 06.05.2014 - IX R 27/13 (https://dejure.org/2014,23366)
BFH, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - IX R 27/13 (https://dejure.org/2014,23366)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 - Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I"

  • openjur.de

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13; Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I"

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 23 Abs 1 S 1, EStG § 23 Abs 3 S 1, EStG § 23 Abs 3 S 3, EStG § 52 Abs 39 S 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 1
    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I" - im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war ...

  • Bundesfinanzhof

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I" - im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 23 Abs 3 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 23 Abs 3 S 3 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 39 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, Art 3 Abs 1 GG
    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I" - im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war ...

  • IWW
  • rewis.io

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I" - im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuordnung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr 1999

  • rechtsportal.de

    EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Zuordnung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr 1999

  • datenbank.nwb.de

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beim Immobilienverkauf ermittelt?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung ?Rückwirkung im Steuerrecht I?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Gewinn aus dem Grundstücksverkauf - und die verlängerte Spekulationsfrist

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rückwirkung im Steuerrecht: Berechnung des steuerfreien Wertzuwachses bei Veräußerungsgeschäften

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 130
  • DB 2015, 2909
  • BStBl II 2018, 380
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 14) vorgesehene Vereinfachungsregel, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln ist, entspricht insoweit nicht der Rechtsprechung des BVerfG, als dadurch Wertsteigerungen, die im Fall einer Veräußerung vor dem 1. April 1999 nicht steuerverhaftet waren, nachträglich in die Besteuerung einbezogen werden (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76).

    Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76) entschieden hatte, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist verfassungswidrig ist, soweit Wertsteigerungen bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 besteuert werden, legte das FA unter Anwendung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 14) in einem geänderten Einkommensteuerbescheid einen geminderten Veräußerungsgewinn in Höhe von 18.222 DM zugrunde.

    Das Finanzgericht (FG) setzte in der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1499 veröffentlichten Entscheidung die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 mit 4.904 DM an.

    Sonderabschreibungen und AfA seien keine Wertzuwächse im Sinne der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76.

    Das FG hat im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 zutreffend bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften eine Aufteilung zwischen dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn vorgenommen (1.).

    Das FG hat weiter in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der Entscheidung in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 auf den 31. März 1999 einen Verkehrswert in Höhe von 290.000 DM zugrunde gelegt (2.).

    Das FG hat im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 zutreffend bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften eine Aufteilung zwischen dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn vorgenommen.

    c) Nach der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 ist die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre wegen des Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes insoweit verfassungswidrig und daher nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.

    Das FG hat weiter in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der Entscheidung in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 auf den 31. März 1999 einen Verkehrswert in Höhe von 290.000 DM zugrunde gelegt.

    a) Nach der Entscheidung in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen, sondern auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. August 2013  9 K 252/11, EFG 2013, 1840, unter 1.b bb).

    Aufgrund der Schwierigkeit und Streitanfälligkeit, den zutreffenden Wert auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln, kann dieser im Wege der Schätzung ermittelt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b cc(3); vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris-Rz 24).

    a) Im Fall des Klägers führte die Verlängerung der Spekulationsfrist zu einer unechten Rückwirkung (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.).

    Diese Vermögensposition --zu der auch die wirksame Vornahme einer Sonderabschreibung gehört-- wird durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist und die damit verbundene Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG nachträglich entwertet (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b aa).

    Denn im Fall des Ablaufs der zweijährigen Spekulationsfrist vor Inkrafttreten der Neuregelung und vor Ablauf des Veranlagungszeitraums 1998 läuft der einkommensteuerliche Zugriff auf die nicht steuerbar erworbenen Vermögenszugänge dem Gebot einer folgerichtigen Ausgestaltung der einkommensteuerlichen Belastungsentscheidung zuwider (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b bb).

    Insoweit folgt nach Ansicht des BVerfG die Gewinnermittlung nach § 23 EStG im Zeitpunkt der Veräußerung der Logik der allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlung bei der Veräußerung der einzelnen Gegenstände (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b bb).

    Soweit im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns Abschreibungsbeträge einbezogen werden, die sich vor dem Veranlagungszeitraum 1999 ausgewirkt haben und deren Aufholung bis zum Ende des Jahres 1998 nicht steuerbar gewesen wäre, kann von einem "Nachholen" der Besteuerung daher nicht die Rede sein (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b bb).

    Zudem bezieht sich die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 allein auf die Nichtsteuerbarkeit der Wertsteigerungen, die bis zum 31. März 1999 steuerfrei realisiert worden sind oder hätten realisiert werden können.

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 9 K 252/11

    Zurechnung der Zeiträume von Absetzungen u.a. für Abnutzung bei der Ermittlung

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    a) Nach der Entscheidung in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen, sondern auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. August 2013  9 K 252/11, EFG 2013, 1840, unter 1.b bb).

    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer Sonderabschreibung ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (Niedersächsisches FG in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(2); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, EFG 2012, 1462; auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris Rz 25, 27).

    des BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 14 vorgenommen wurde, hat zur Folge, dass in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns "stille Reserven" einbezogen werden, die bis zum 30. März 1999 nicht steuerbar hätten realisiert werden können (so auch Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c).

    Das Niedersächsische FG hält eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils des Veräußerungsgewinns zum Gesamtveräußerungsgewinn (jeweils ohne Berücksichtigung der Veräußerungskosten) in Anlehnung an das § 3c Abs. 1 EStG zugrunde liegende Korrespondenzprinzip für zutreffend (Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(3)).

  • FG Münster, 21.06.2013 - 4 K 1918/11

    Sonderabschreibungen gehören nicht zum steuerpflichtigen Spekulationsgewinn!

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2013  4 K 1918/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) setzte in der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1499 veröffentlichten Entscheidung die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 mit 4.904 DM an.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Münster vom 21. Juni 2013  4 K 1918/11 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2013 - 8 K 3145/11

    Zeitraumbezogene Aufteilung eines Gewinns aus der privaten Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer Sonderabschreibung ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (Niedersächsisches FG in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(2); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, EFG 2012, 1462; auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris Rz 25, 27).

    des BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 14 vorgenommen wurde, hat zur Folge, dass in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns "stille Reserven" einbezogen werden, die bis zum 30. März 1999 nicht steuerbar hätten realisiert werden können (so auch Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c).

  • FG Düsseldorf, 25.04.2013 - 8 K 3988/11

    Gewinn aus privater Grundstücksveräußerung - Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Aufgrund der Schwierigkeit und Streitanfälligkeit, den zutreffenden Wert auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln, kann dieser im Wege der Schätzung ermittelt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b cc(3); vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris-Rz 24).

    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer Sonderabschreibung ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (Niedersächsisches FG in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(2); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, EFG 2012, 1462; auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris Rz 25, 27).

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Das Vertrauen auf die steuerwirksame Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung gehört damit vom Tag der Inanspruchnahme an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, unter C.I.2.; vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, 105, 17, unter C.II.3.b cc; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.d und 4.b).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Das Vertrauen auf die steuerwirksame Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung gehört damit vom Tag der Inanspruchnahme an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, unter C.I.2.; vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, 105, 17, unter C.II.3.b cc; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.d und 4.b).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Das Vertrauen auf die steuerwirksame Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung gehört damit vom Tag der Inanspruchnahme an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 3. Dezember 1997  2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, unter C.I.2.; vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, 105, 17, unter C.II.3.b cc; BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.d und 4.b).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.03.2012 - 7 V 7191/11

    Berechnung des Veräußerungsgewinns bei Immobilienveräußerung nach mehr als zwei

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer Sonderabschreibung ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (Niedersächsisches FG in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(2); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, EFG 2012, 1462; auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris Rz 25, 27).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.03.2012 - 7 V 191/11

    Art der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bei Immobilien bei noch nicht

    Auszug aus BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13
    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer Sonderabschreibung ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (Niedersächsisches FG in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(2); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, EFG 2012, 1462; auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris Rz 25, 27).
  • FG Münster, 22.08.2013 - 3 K 3371/11

    Anschaffungskosten, Wertsteigerungen bis zum 31.12.2001

    Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren IX R 34/11 und IX R 27/13 zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2023 - 9 K 9157/22

    Persönliche Haftung des ehemaligen Geschäftsführers einer UG wegen rückständiger

    Verletzt eine UG-Mitgeschäftsführerin als gesetzliche Vertreterin der UG ihre Pflicht, finanzielle Mittel zur Entrichtung geschuldeter Steuern der UG bereitzuhalten, obwohl sie bereits vor Erlass entsprechender Steuerbescheide für die UG positive Kenntnis von der Existenz entsprechender Abgabenverbindlichkeiten der UG hat, wirkt die Verletzung dieser sog. Vermögensvorsorgepflicht, unabhängig von der Fälligkeit der Steuern, haftungsbegründend (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 20. Mai 2014 - VII R 12/12, BFH/NV 2014, 1353 ; BFH-Beschlüsse vom 25. April 2013 - VII B 245/12, BFH/NV 2013, 1063 und vom 11. November 2015 - VII B 74/15, BFH/NV 2016, 270 ; FG Berlin-Brandenburg, rkr.
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.05.2023 - 9 K 9157/22

    Rechtswidrige Haftungsinanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers einer

    Verletzt eine UG-Mitgeschäftsführerin als gesetzliche Vertreterin der UG ihre Pflicht, finanzielle Mittel zur Entrichtung geschuldeter Steuern der UG bereitzuhalten, obwohl sie bereits vor Erlass entsprechender Steuerbescheide für die UG positive Kenntnis von der Existenz entsprechender Abgabenverbindlichkeiten der UG hat, wirkt die Verletzung dieser sog. Vermögensvorsorgepflicht, unabhängig von der Fälligkeit der Steuern, haftungsbegründend (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 20. Mai 2014 - VII R 12/12, BFH/NV 2014, 1353; BFH-Beschlüsse vom 25. April 2013 - VII B 245/12, BFH/NV 2013, 1063 und vom 11. November 2015 - VII B 74/15, BFH/NV 2016, 270; FG Berlin-Brandenburg, rkr.
  • FG Thüringen, 24.10.2013 - 2 K 747/12

    Privates Veräußerungsgeschäft: Ermittlung des steuerbaren Wertzuwachses,

    Die Revision war im Hinblick auf die noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 EStG (vgl. IX R 27/13) gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.
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